Kreis schränkt Entnahme von Wasser aus Gewässern ein
Verbot der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern und Einschränkung der Nutzung des Grundwassers
1. Der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 WHG i. V. m. § 45 BbgWG wird wie folgt beschränkt: Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern zu Bewässerungszwecken wird untersagt.
2. Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen privater Haushalte mittels Brunnen wird wie folgt beschränkt: Die Bewässerung wird in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr untersagt.
3. Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt vorerst bis zum 30.09.2023.
5. Die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 und 2 wird angeordnet.
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark als Untere Wasserbehörde schränkt per Allgemeinverfügung den Gemein-, Anlieger- und Eigentümergebrauch zur Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern sowie die Nutzung des Grundwassers ein. Die Allgemeinverfügung gilt für den gesamten Landkreis.
Die Verfügung gilt seit der Veröffentlichung - am 30. Juni 2023- bis zunächst zum 30.09.2023. Wasserrechtliche Erlaubnisse, welche die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung zulassen, sind von der Regelung nicht betroffen.
Den vollen Wortlaut der Allgemeinverfügung lesen Sie bitte hier - oder in der Fassung der Bekanntmachung Amtsblatt Nr. 05 / 2023 (PDF) vom 29.06.2023.
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Gebiet
- Naturpark Hoher Fläming
Meldung vom 04.07.2023